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DAS GELDWÄSCHEGESETZ (GWG) UND DIE IMMOBILIENVERMITTLUNG

Geldwäschegesetz im Zusammenhang mit der Vermittlung von Immobilien

KMS immo GmbH als seriöses Unternehmen gehört zu den Verpflichteten des „Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 14 GwG und muss, genauso wie Banken, Notare, Rechtsanwälte, Spielbanken sowie Betreiber von Glücksspielen im Internet, die entsprechenden Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Geldwäsche beachten und einhalten.

Wissenswertes über das Geldwäschegesetz

Käufer und Verkäufer müssen, nach der Vorgabe als zentraler Bestandteil des am 26. Juni 2017 in Kraft getretenen geänderten Geldwäschegesetzes, durch den Immobilienmakler erst bei einem konkreten Kaufinteresse identifiziert werden. Nach der Gesetzesbegründung wird spätestens dann von einem ernsthaften Kaufinteresse ausgegangen, wenn ein Entwurf zum Kaufvertrag vorliegt und übergeben wurde. Des Weiteren wird ein ernsthaftes Interesse am Abschluss von einem Kaufvertrag vorausgesetzt, wenn der Makler oder Käufer mit dem Verkäufer eine Reservierungsvereinbarung, eine Gebühr für die Reservierung an den Makler entrichtet oder einen Vorvertrag abgeschlossen hat.

Bedeutung des Geldwäschegesetz für Käufer und Verkäufer

Bei der Begründung von einer Geschäftsbeziehung muss die Identität mit Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort und Nationalität anhand eines gültigen Personalausweises festgestellt werden. Des Weiteren muss und wird geprüft, ob die Klientel im eigenen Interesse oder im Interesse eines Dritten handelt, ob es sich um ein Familienmitglied, eine nahestehende oder um eine politisch exponierte Person handelt.

Bei juristischen Personen werden

  • ein Handelsregisterauszug
  • eine Gesellschafterliste zur Identifikation der wirtschaftlichen Berechtigung
  • Ausweis oder Passkopie der auftretenden Person (beispielsweise Geschäftsführer oder Bevollmächtigter)

benötigt. Die erhobenen Daten müssen für fünf Jahre aufbewahrt werden. Als Kunde sind Sie nach § 4 Abs. 6 GwG verpflichtet, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die geforderten Ausweise und Unterlagen zur Überprüfung vorzulegen.

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